Christopher Möller

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Art. 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

I. Schutzbereich der Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 S. 1

1. Sachlicher Schutzbereich

  • – die menschliche Subjektivität, d. h. besonders die körperliche und seelische Identität und Integrität
  • – die prinzipielle rechtliche Gleichheit der Menschen
  • – die Gewährleistung des Existenzminimums

II. Eingriff

Objektformel: “Der Mensch hat würde als Subjekt. Es widerspricht seiner Würde, wenn er zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird.”